Nutzungs- und Gebührenordnung

für die öffentlichen Gebäude der Evangelischen Kirchengemeinde  Birnbach

 

Herunterladen der Benutzungs- und Gebührenordnung

 

Das Presbyterium der evangelischen Kirchengemeinde Birnbach hat am 8. Februar 2010 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung für die öffentlichen Gebäude der evangelischen Kirchengemeinde Birnbach  beschlossen:

§1
Zulassung von Veranstaltungen
 
(1) Die öffentlichen Gebäude der evangelischen Kirchengemeinde Birnbach (Gemeindehaus in Birnbach, Gemeindezentrum in Weyerbusch, Kirche in Birnbach) dienen in erster Linie der Arbeit der evangelischen Kirchengemeinde Birnbach.
 
(2) Bei der Überlassung der Räume werden Gruppen der Kirchengemeinde sowie des CVJM Birnbach (im Folgenden kurz: CVJM) bevorzugt berücksichtigt.
 
(3) Neben den in Abs. 2 genannten Gruppen können die Gebäude auch anderen Vereinen, Organisationen und Privatpersonen überlassen werden.
 
(4) Über die Überlassung der Gebäude entscheidet das Presbyterium. Es kann die Entscheidung für bestimmte Veranstaltungen auch an das Pfarramt delegieren.
 
(5) Nicht zugelassen sind Veranstaltungen, deren Inhalt mit dem Glauben an Jesus Christus und der Ordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland nicht vereinbar sind.

 

§ 2
Antrag auf Überlassung
 
(1) Der Antrag auf Überlassung von Räumen und Einrichtungen der Gebäude  ist vor der Veranstaltung beim Pfarramt unter Angabe des Veranstalters, des verantwortlichen Leiters der Veranstaltung, des Veranstaltungstermins, der Dauer und Art der Veranstaltung sowie des vorgesehenen Programms einzureichen.
 
(2) Die mietweise Überlassung der Räume und Einrichtungen der Gebäude bedarf eines schriftlichen Vertrages, dessen Bestandteil diese Benutzungsordnung ist.
 
(3) Der Benutzungsvertrag kommt nach Absendung der Bestätigung der beantragten Überlassung der Mietsache auch dann zustande, wenn der Veranstalter oder Antragsteller ihn nicht ausdrücklich anerkannt hat.
 
(4) Für die dauernde Benutzung der Gebäude durch Gruppen und Kreise der Kirchengemeinde und des CVJM wird vom Pfarramt ein Belegungsplan erstellt.
Durch die Aufnahme in den Belegungsplan wird das Vertragsverhältnis auf  Überlassung der Gebäude bzw. Räume und  diese Benutzungsordnung Bestandteil des Vertragsverhältnisses.

 

§ 3
Benutzungsentgelt
 
(1) Allen Gruppen und Vereinen der Kirchengemeinde stehen die öffentlichen Gebäude und ihre Räume kostenfrei zur Verfügung. Gleiches gilt für die Gruppen des CVJM.
 
(2) Andere Vereine, Organisationen oder Privatpersonen haben für die Überlassung der Gebäude ein Entgelt zu entrichten.
 
(3) Die Entgelte betragen:
1. im Gemeindehaus Birnbach

- für gesellschaftliche
  Veranstaltungen                   110,00 €
- für Beerdigungsnach-
  kaffee                                   110.00 €
- für kulturelle Veranstal-
  tungen, Vereine                    110,00 €
- für gewerbliche
  Veranstaltungen                   210,00 €

 

2. im Gemeindezentrum Weyerbusch

- für gesellschaftliche
  Veranstaltungen                   110,00 €
- für Beerdigungsnach-
  kaffee                                   110.00 €
- für kulturelle Veranstal-
  tungen, Vereine                    110,00 €
- für gewerbliche
  Veranstaltungen                   210,00 €

 

3. im Jugendkeller Birnbach

- für gesellschaftliche
  Veranstaltungen                     30,00 €

 

4. in der Birnbacher Kirche

- für kulturelle Veranstaltungen und Vereine                                   250,00 € 

 

- Bei Gottesdiensten für Menschen aus anderen Gemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evange-lischen Kirche in Deutschland wird um eine Spende gebeten.

- Bei anderen Gottesdiensten wird eine Nutzungsentschädigung von   150,00 € erhoben.

 

5. Für kirchenmusikalische Ereignisse, Veranstaltungen mit Jugendlichen und regelmäßige Mietverhältnisse gelten besondere Konditionen und Gebühren, die durch das Presbyterium bzw. dessen Vertreter mit den Nutzern gesondert vereinbart und festgelegt werden.
.

(4) Nebenkosten und der ggf. zusätzlich anfallender Arbeitsaufwand des Küsters sind im Entgelt enthalten.
 
(5) Von den Veranstaltern wird keine Kaution verlangt. 
 
(6) Mehrere Veranstalter haften als Gesamtschuldner.

 

§ 4
Zustand und Benutzung des
Vertragsgegenstandes
 
(1) Das Gemeindegebäude und ihre Einrichtungen werden in dem bestehenden, dem Veranstalter / Benutzer bekannten Zustand überlassen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Räume, die Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu überprüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte und Einrichtungen nicht benutzt werden. Sie gelten  als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Veranstalter Mängel nicht unverzüglich beim Küster oder dem Pfarramt beanstandet.
 
(2) Der Vertragsgegenstand darf vom Veranstalter nur zu der im Überlassungs-vertrag genannten Veranstaltung genutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.
 
(3) Während der Benutzung eingetretene Beschädigungen in oder an dem Vertrags-gegenstand sind dem Küster oder dem Pfarramt unverzüglich anzuzeigen.
 
(4) Der Veranstalter ist verpflichtet, eingebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen.


§ 5
Benutzung der Räume
 
(1) Tische und Stühle können nach Wunsch des Veranstalters von diesem in den Räumen aufgestellt werden. Sie müssen nach Ende der Veranstaltung gereinigt in der ursprünglichen Anordnung aufgestellt werden.
 
(2) Es soll sparsam mit Energie umgegangen werden. Nicht benötigte Beleuchtung soll ausgeschaltet werden, die Heizkörper sind beim Verlassen der Räume in der Heizperiode auf Stufe 1 (Frostsicherung) sonst auf Stufe 0 zurückzustellen.
 
(3) Beim Verlassen der Räume sind außerdem alle Fenster zur schließen und die Lichter inkl. der Toilettenlichter zu löschen.
 
(4) Alle Räume sind vom Veranstalter besenrein zu verlassen. Grobe Verschmut-zungen sind ggf. auch durch Nassreinigung zu entfernen.
 

 
§ 6
Veranstaltungszeit
 
(1) Das Ende sämtlicher Veranstaltungen wird auf spätestens 24:00 Uhr festgesetzt. Bis 1:00 Uhr soll das Gemeindehaus verlassen werden.
 
(2) Ab 22:00 Uhr sind alle Fenster und Außentüren zu schließen und Veranstaltungen im Freien zu beenden. Musik und Unterhaltung sind auf Zimmerlautstärke zu beschränken.

 

 

§ 7
Rauchverbot
 
In allen öffentlichen Räumen der Gebäude der Ev. Kirchengemeinde Birnbach  besteht Rauchverbot.

 

 

§ 8
Küchenbenutzung
 
(1) Alle Geräte und Ausrüstungsgegenstände sind mit Sorgfalt zu benutzen.
 
(2) Die Geräte müssen sachgerecht bedient werden und nach Benutzung ausgeschaltet werden.
 
(3) Alle Ausrüstungsgegenstände sind nach Benutzung gereinigt, an den dafür vorgesehenen Platz aufzuräumen.
 
 

§ 9
Schlüssel
 
(1) Für regelmäßige Veranstaltungen der Kirchengemeinde werden den verantwortlichen Leitern Schlüssel gegen Unterschrift ausgehändigt.
 
(2) Für einmalige Veranstaltungen ist der Schlüssel beim Pfarramt abzuholen und nach der Veranstaltung wieder abzugeben.
 
(3) Bei Verlust des Schlüssels ist unverzüglich das Pfarramt zu informieren. Kosten, die durch den Verlust des Schlüssels entstehen sind vom Benutzer zu tragen.
 
(4) Der letzte Benutzer hat beim Verlassen dieses Gebäudes dafür Sorge zu tragen, dass  alle Außentüren abgeschlossen sind.

 

§ 10
Haftung
 
(1) Die Kirchengemeinde übernimmt keine Verantwortung und auch keinerlei Haftung für Unfälle, die durch die Benutzung der Gemeindegebäude sowie deren Geräte und Einrichtungsgegenstände entstehen. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Kirchengemeinde als Gebäudeeigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
 
(2) Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Kirchengemeinde an den überlassenen Räumen, Einrichtungen und Geräten durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungs-bereich der Kirchengemeinde fällt.
 
(3) Die Kirchengemeinde übernimmt keine Haftung für die vom Veranstalter, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern oder Besuchern eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen und Garderobe.

 

§ 11
Rücktritt vom Vertrag
 
(1) Die Kirchengemeinde behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Benutzung der Räume im Falle höherer Gewalt oder aus sonstigen unvorhergesehenen wichtigen Gründen an dem Veranstaltungstag nicht möglich ist. Dazu gehört auch die Absetzung einer Veranstaltung wegen drohender Gefahren für die Sicherheit und Ordnung.
 
(2) Tritt die Kirchengemeinde vom Vertrag zurück, so ist sie, falls der Rücktrittsgrund nicht vom Veranstalter zu vertreten ist oder Gründe des Abs.1 vorliegen, dem Veranstalter nur zum Ersatz der diesem bis zum Zugang der Rücktrittserklärung entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Entgangener Gewinn wird jedoch nicht ersetzt. Jede Ersatzleistung entfällt, wenn die Veranstaltung zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden kann.
 

 

 
§12
Verstoß gegen Vertragsbestimmungen
 
(1) Bei Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen kann die Kirchengemeinde das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Veranstalter ist auf Verlangen der Kirchengemeinde zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen. Schadenersatzansprüche der Kirchen-gemeinde, insbesondere aus Verzug, bleiben unberührt. Der Veranstalter bleibt in diesen Fällen zur Zahlung des Benutzungsentgelts und der angefallenen Nebenkosten verpflichtet. Der Veranstalter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

 

 

Birnbach, den 1. Juli 2010

 

                       
      …….…….…………………………
    (Ott, Pfarrer u. Vors. des Presbyteriums)

 

Herunterladen der Benutzungs- und Gebührenordnung