Der Dienst der Presbyter

Auszug aus der Kirchenordnung (Art 43-48)

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Artikel 43

( 1 ) Die Presbyterinnen und Presbyter leiten in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern und den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums die Kirchengemeinde. Ihren Gaben und Kräften gemäß sollen sie in dem vielfältigen Dienst der Kirchengemeinde mitarbeiten. Darüber hinaus stehen sie in der Dienstgemeinschaft der Kirche.

( 2 ) Die Presbyterinnen und Presbyter erhalten für ihren Dienst geistliche Zurüstung, fachliche Unterstützung und Informationen über alle Bereiche kirchlichen Lebens.

( 3 ) Die Presbyterinnen und Presbyter arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen.

Artikel 44

( 1 ) Das Presbyteramt kann nur Mitgliedern der Kirchengemeinde übertragen werden. Sie müssen zur Leitung und zum Aufbau der Kirchengemeinde geeignet sein. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sowie konfirmiert oder Konfirmierten gleichgestellt sein. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz

( 2 ) Die Presbyterinnen und Presbyter werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt und legen ein Gelübde ab. Dabei werden sie auf das Zeugnis der Heiligen Schrift und die Bekenntnisse der Kirche gemäß dem Grundartikel verpflichtet.

( 3 ) Das Presbyteramt kann aus erheblichen Gründen niedergelegt werden. Die Niederlegung des Amtes wird vom Presbyterium durch Beschluss festgestellt.

( 4 ) Presbyterinnen und Presbyter scheiden spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus dem Amt aus.

Artikel 45

( 1 ) Wer mit einem Mitglied des Presbyteriums verheiratet ist, in einer Eingetragenen Partnerschaft lebt, verschwistert, in gerader Linie verwandt oder im ersten Grade verschwägert ist, kann nicht Mitglied dieses Presbyteriums sein. Dies gilt nicht für Ehepaare und Paare in Eingetragener Partnerschaft, die in derselben Kirchengemeinde Pfarrstellen innehaben oder verwalten.

( 2 ) Treten die Voraussetzungen nach Absatz 1 während der Amtszeit ein, muss eines der betroffenen Mitglieder ausscheiden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Los.

( 3 ) Steht eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zu einem Mitglied des Presbyteriums in einem der vorbezeichneten Verhältnisse, so scheidet das betroffene Mitglied des Presbyteriums mit der Einführung der Pfarrerin oder des Pfarrers aus dem Presbyterium aus.

( 4 ) Die Kirchenleitung kann in besonderen Fällen auf Antrag des Presbyteriums mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes Ausnahmen zulassen.

Artikel 46

( 1 ) Beruflich Mitarbeitende gemäß Artikel 66 der Kirchengemeinde oder eines Gemeindeverbandes, Gesamtverbandes, Kirchenkreises oder Kirchenkreisverbandes, dem die Kirchengemeinde angehört, werden in einem gesonderten Wahlverfahren in das Presbyterium gewählt.

( 2 ) Auf die in das Presbyterium gewählten Mitarbeitenden finden die Bestimmungen über die Presbyterinnen und Presbyter entsprechend Anwendung, soweit die Kirchenordnung nichts anderes bestimmt.

( 3 ) Wird eine Presbyterin oder ein Presbyter in der Kirchengemeinde oder dem Gemeindeverband, Gesamtverband, Kirchenkreis oder Kirchenkreisverband, dem die Kirchengemeinde angehört, angestellt, so endet die Mitgliedschaft im Presbyterium, sofern die Kirchenleitung nicht ausdrücklich eine Ausnahme zulässt.

Artikel 47

Das Presbyteramt erlischt vor Ablauf der Amtszeit, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung des Presbyteramtes nicht mehr gegeben sind. Dies wird außer in den Fällen des Artikels 48 Absatz 1 durch Beschluss des Presbyteriums festgestellt. Dagegen kann binnen zwei Wochen Beschwerde bei dem Kreissynodalvorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.

Artikel 48

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand kann einer Presbyterin oder einem Presbyter wegen Pflichtwidrigkeit eine Mahnung oder einen Verweis erteilen; bei grober Pflichtwidrigkeit kann er die Entlassung beschließen. Er hat zuvor das Presbyterium und das betroffene Mitglied zu hören.

( 2 ) Gegen den Beschluss, der mit Angabe der Gründe dem betroffenen Mitglied und dem Presbyterium zugestellt werden muss, ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Klage bei der Verwaltungskammer zulässig.

( 3 ) Wer wegen Pflichtwidrigkeit aus dem Presbyterium entlassen wird, verliert die Befähigung zur Übernahme des Presbyteramtes. Sie kann auf Antrag vom Kreissynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Presbyterium wieder zuerkannt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

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