Wahlvorschlag – Zustimmungserklärung (§ 12 / § 14 PWG)

 

An das

Presbyterium der

Ev. Kirchengemeinde Birnbach

Kölner Str. 7

57635 Weyerbusch

 

 

Presbyteriumswahl – 2024 Wahlvorschlag

Als Kandidatin für die Wahl ins Presbyterium am 18. Februar 2024 schlage ich vor:

 

Name, Vorname:

 

__________________, den

 

                                                             

Unterschrift der / des Vorschlagenden

 

Angaben zur vorschlagenden Person

Name, Vorname:

Geburtsdatum:

Anschrift:

                                                                                                                                                    

 

Erklärung der/des Vorgeschlagenen

Name, Vorname:

Geburtsdatum:

Anschrift

Ich bin bereit, für das Amt als Mitglied im Presbyterium zu kandidieren. Die nachstehend abgedruckten kirchlichen Wahlregeln habe ich zur Kenntnis genommen und werde diese einhalten. Mit der Nutzung meiner persönlichen Daten mit Bild für die Bekanntmachungen im Rahmen der Presbyteriumswahl bin ich einverstanden.

 

__________________, den ____________ 2023

 

                                                             

Unterschrift der / des Vorgeschlagenen

 

 

 

 

 

§ 14 Presbyteriumswahlgesetz

Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten

 

(1) Die Kandidatinnen und Kandidaten werden vom Presbyterium in geeigneter Weise in der Kirchengemeinde bekannt gemacht. Sie werden der Kirchengemeinde in mindestens einer Gemeindeversammlung vorgestellt.

 

(2) Auf dieser Gemeindeversammlung können wählbare Mitglieder der Kirchengemeinde als weitere Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen werden. Wenn die Kirchengemeinde in Wahlbezirke aufgeteilt ist, müssen die Kandidatinnen und Kandidaten dem Wahlbezirk zugeordnet werden, in dem sie wohnen oder aufgrund besonderer Regelungen zugeordnet sind. Das vorgeschlagene Mitglied der Kirchengemeinde muss seine Bereitschaft zur Kandidatur und zur Einhaltung der kirchlichen Wahlregeln auf dieser Gemeindeversammlung erklären oder schriftlich erklärt haben und sich den anwesenden Gemeindemitgliedern vorstellen oder den anwesenden Gemeindemitgliedern vorgestellt werden.

 

(3) Darüber hinausgehende Werbeaktionen Einzelner oder einzelner Gruppen bedürfen der Zustimmung des Presbyteriums.

 

(4) Wer ohne Zustimmung des Presbyteriums für seine Person wirbt, kann vom Kreissynodalvorstand aus dem Wahlvorschlag gestrichen werden.